Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Siehe dazu auch: Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920; Art. 6 Z 2 und Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Siehe dazu auch:
Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Art. 6 Z 2 und Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016945
alte Dokumentnummer
N1199816190A
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