Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Siehe dazu auch: Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Siehe dazu auch:
Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016944
alte Dokumentnummer
N1199816189A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)