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Artikel 6 13. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verfassungsbestimmung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Artikel 6

Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20003941

Dokumentnummer

NOR40062437

Stichworte