Verfassungsbestimmung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.
Artikel 6
Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 127/2005, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
20003941
Dokumentnummer
NOR40062437
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