OGH 15Os156/07s (15Os157/07p)

OGH15Os156/07s (15Os157/07p)21.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mariusz W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten Lukasz R***** gegen die Urteile des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1. März 2007, GZ 427 Hv 1/07i-137, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2007, AZ 22 Bs 196/07w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Lukasz R***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1. März 2007 (ON 137) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 fünfter Fall StGB als Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007, AZ 13 Os 50/07p (ON 150), wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.

Mit Urteil vom 18. September 2007 (ON 156) erhöhte das Oberlandesgericht Wien in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 15 Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Urteile des Erst- und des Berufungsgerichts am 18. Oktober 2007 erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit sich die Beschwerde - worauf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in seinem „Recht auf Freiheit" verletzt worden, hindeutet - als Grundrechtsbeschwerde versteht, wird auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 GRBG verwiesen, wonach dieser Rechtsbehelf (ua) nicht in Bezug auf die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen offensteht (s auch RIS-Justiz RS0061089, RS0113684).

Soweit der Beschwerdeführer - mit dem Hinweis auf seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Freiheit (Art 6 und 5 MRK) - eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO iS der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, anstrebt, scheitert dies schon daran, dass es dem - der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der Geschworenen zur subjektiven Tatseite kritisierenden - Vorbringen nicht nur an jedem tatsächlichen Substrat mangelt, auf welches sich die Prüfung einer angeblichen Verletzung dieser Grundrechte beziehen soll, sondern auch an einer argumentativ nachvollziehbaren Verankerung der rechtlichen Behauptung in konkret benannten Grundrechtsverheißungen.

Dazu kommt, dass hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht behauptet wird und der Beschwerdeführer andere Grundrechtsverletzungen in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht releviert hatte.

Gegen die eigene erstinstanzliche Verurteilung gerichtete, nicht auf einem Erkenntnis des EGMR basierende Erneuerungsanträge sind im Übrigen nur insoweit zulässig, als sie Urteile von Einzelrichtern betreffen. Behauptete Grundrechtsverletzungen in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile hingegen können beim Obersten Gerichtshof ausschließlich im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Wenn dabei eine in der Anwendung eines grundrechtswidrigen Gesetzes begründete Grundrechtsverletzung behauptet wird, ist diese in der - erforderlichenfalls mit Blick auf die Normanfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs (Art 89 Abs 2 B-VG) bloß aus diesem Grund ergriffenen - Nichtigkeitsbeschwerde sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht deutlich und bestimmt darzulegen (11 Os 132/06f).

Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem-Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, um - uU aufgrund geänderter Rechtslage oder modifizierter Wertungsmaßstäbe - zu einem anderen Ergebnis kommen zu können (vgl Schroll, WK-StPO § 33 Rz 16; Fabrizy, StPO9 § 33 Rz 4).

Wurde aber die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie hier - verabsäumt, mangelt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 MRK; hinsichtlich eines als verfassungswidrig bezeichneten Gesetzes vgl Grabenwarter EMRK3 § 13 Rz 24).

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