European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00067.19T.1203.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht
Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit am 9. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 5. Juni 2014, GZ
34 Hv 7/14y-65, wurde Walter D***** der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt, die mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 aufgrund geleisteter Schadenersatzzahlungen nachträglich auf 19 Jahre gemildert wurde und die er zurzeit verbüßt.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2019 begehrte der Verurteilte unter Hinweis auf seinen „schlechten körperlichen Gesundheitszustand“ eine weitere nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB. Diesen Antrag wies das Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 13. Februar 2019, GZ 34 Hv 7/14y‑117, ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 31/19x, nicht Folge.
Mit am 11. Oktober 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schreiben beantragte D***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen die genannten Beschlüsse des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz.
Dem – abgesehen von der Zitierung des Art 6 MRK jegliches Vorbringen zu einer (weiteren) Konventionsverletzung vermissen lassenden – Antrag kann zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden werden (RIS‑Justiz RS0127077).
Denn zum einen ist ein Erneuerungsantrag auch gegen den erstinstanzlichen Beschluss unzulässig (RIS‑Justiz RS0124739 [T2]).
Zum anderen wäre ein Erneuerungsantrag gegen die Beschwerdeentscheidung wiederum deshalb aussichtslos, weil das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt (RIS‑Justiz RS0120049 [T8]) und im vorliegenden Fall eine allfällige (hier weder – zumindest der Sache nach – behauptete noch offenkundige) Grundrechtsverletzung auch nicht auf Art 5 MRK (vgl RIS‑Justiz RS0122737 [T26]) oder Art 3 MRK (vgl RIS‑Justiz RS0122737 [T13]) gestützt werden könnte.
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