OGH 17Os24/12a

OGH17Os24/12a12.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wird zum AZ 16 Hv 51/12b ein Strafverfahren gegen Dr. Herbert G***** wegen eines von der Staatsanwaltschaft in der Anklage dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB subsumierten Verhaltens geführt.

Mit am 31. Oktober 2012 (zunächst) per Telefax bei diesem Gericht eingelangter (vgl hingegen § 363a Abs 2 dritter Satz StPO) als „Beschwerde“ bezeichneter Eingabe, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zu behandeln ist, macht der Antragsteller verschiedene Grundrechtsverletzungen geltend. Der Antrag erweist sich aus mehreren Gründen als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof eröffnet in ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit - auch ohne vorheriges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Verletzungen von Grund- und Menschenrechten durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts im Weg eines auf § 363a Abs 1 StPO gestützten Antrags geltend zu machen. Dieser hat aber unter anderem die in Art 34 und 35 Abs 1 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen (RIS-Justiz RS0122737).

Der Großteil des Antrags lässt bereits die (konkrete) Bezugnahme auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts vermissen, indem er einerseits undifferenziert „einigen Justizangehörigen“ vorwirft, den Medien Informationen in einer die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) verletzenden Weise erteilt zu haben, und sich andererseits auf abseits des Strafverfahrens (insbesondere im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren und der Ausübung des Hausrechts) gesetzte Handlungen des Präsidenten des Gerichtshofs, bei welchem der Antragsteller als Richter ernannt ist, sowie von Organen des übergeordneten Oberlandesgerichts bezieht. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, das „erstmals am 18. Oktober 2012“ gewährte Akteneinsicht, einen Ablehnungsantrag gegen „die Richter(innen) des LG für Strafsachen Wien“, „der unerledigt ist“ (ohne in diesem Zusammenhang eine in Verletzung der Entscheidungspflicht gelegene Grundrechtsverletzung geltend zu machen) und Handlungen im Verantwortungsbereich der das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft (etwa ihres Mediensprechers) thematisiert.

Soweit der Antragsteller unter Berufung auf das ihm als Angehörigem der kroatischen Volksgruppe gewährleistete Recht auf Verwendung der kroatischen Sprache im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle (vgl Art 7 Z 3 des Staatsvertrags von Wien, BGBl 1955/152, und § 13 Abs 1 und 2 VoGrG) den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. November 2011 über die Delegierung des Strafverfahrens und die vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 8. November 2011 verfügte Zustellung der Anklageschrift (ausschließlich in deutscher Sprache) kritisiert, scheitert er bereits an der Versäumung der in Art 35 Abs 1 MRK vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Geltendmachung (RIS-Justiz RS0122736).

Der Oberste Gerichtshof bejaht zwar seine Befugnis, einem auf § 363a StPO gestützten Antrag aufschiebende Wirkung (von Amts wegen) zuzuerkennen, nicht jedoch ein darauf gerichtetes Antragsrecht (RIS-Justiz RS0125705). Auch das in diesem Sinn gestellte Begehren (ON 113) war daher zurückzuweisen.

Soweit der Antragsteller in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 363a Abs 2 letzter Satz StPO) erstmals ein Vorbringen im Zusammenhang mit der am 15. November 2012 durchgeführten Hauptverhandlung erstattet, bezieht er sich nicht auf die in seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens geltend gemachten Grundrechtsverletzungen.

Stichworte