Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2007, GZ 410 Hv 4/07f-72, wurde Selami I***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er am 15. Juli 2007 in Wien Sonja G***** durch Versetzen zweier Messerstiche in die linke Brust, wodurch diese eine Stichbeschädigung der sechsten Rippe links, des linken Lungenflügels, des Zwerchfells, der Milz, des Magens sowie des Herzbeutels und des Herzens im Bereich der Herzspitze mit Eröffnung der linken Herzkammer sowie eine Stichbeschädigung der Zwischenrippenmuskulatur im fünften Zwischenrippenraum unterhalb der Achselhöhle mit Eröffnung der Brusthöhle erlitt, getötet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Juni 2008, GZ 15 Os 32/08g-9, verworfen, seiner Berufung nicht Folge gegeben.
Gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. August 2007, AZ 13 Os 135/06m, stellt der Verurteilte nunmehr den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wegen Verletzung des im Art 6 MRK normierten Grundrechts auf ein faires Verfahren. Dieser war schon deshalb zurückzuweisen, weil bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig ist (11 Os 132/06f, EvBl 2008/08; 15 Os 156/07s, 13 Os 33/08i):
Wurde nämlich die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile - wie hier betreffend die angeblich unzureichenden Sprachkenntnisse des der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers und die unterlassene Übersetzung von Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen - in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG; zur sinngemäßen Geltung der gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 MRK auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO vgl RIS-Justiz RS0122737).
Die Behauptung einer Verletzung des in Art 6 MRK normierten Rechts auf ein faires Verfahren, weil der Antragsteller im Vorverfahren von der Untersuchungsrichterin „gedrängt" und damit „quasi gezwungen" worden sei, ein nach seiner Ansicht fehlerhaftes Protokoll zu unterschreiben und er weiters den Eindruck gewonnen habe, dass die befasste Untersuchungsrichterin „alles unternimmt, um ihm die Schuld anzulasten" und sein damaliger Verteidiger ihn zu einem - gleichwohl nicht abgelegten - „Geständnis drängt", entzieht sich im Übrigen mangels Konkretisierung ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie das Vorbringen, der Antrag werde „vorsichtshalber ... auf jede erdenkliche Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle" gestützt.
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