OGH 14Os145/18g

OGH14Os145/18g29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan im Verfahren zur Übergabe des Alexandr B***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 314 HR 33/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO betreffend die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 25. September 2018, AZ 22 Bs 247/18m, und vom 13. Dezember 2018, AZ 22 Bs 321/18v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00145.18G.0129.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 25. September 2018, GZ 314 HR 33/18k‑18, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach öffentlicher Übergabeverhandlung (ON 17) die Übergabe des Alexandr B***** an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2014, AZ 415 Js 40476/12, beschriebenen strafbaren Handlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei und des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 259 Abs 1, 260 Abs 1 Nr 1, 263 Abs 1 und Abs 3 Nr 1, 53 deutsches Strafgesetzbuch (Höchststrafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) für zulässig. Dieser Beschluss erwuchs mit– eine dagegen erhobene Beschwerde des Genannten abweisender – Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d (ON 32), in Rechtskraft.

Die Übergabe an die deutschen Behörden erfolgte am 28. November 2018 (vgl die Vollzugsinformation vom selben Tag).

Zuvor war in diesem Verfahren mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2018 (ON 10) über den Betroffenen die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm §§ 17, 18 EU‑JZG (iVm § 29 ARHG) verhängt und mit Entscheidung dieses Gerichts vom 26. November 2018 aus den selben Haftgründen fortgesetzt worden (ON 31).

Dagegen erhobenen Beschwerden des Alexandr B***** gab das Oberlandesgericht Wien mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 25. September 2018, AZ 22 Bs 247/18m (ON 19), und vom 13. Dezember 2018, AZ 22 Bs 321/18v (ON 36), nicht Folge, setzte die Übergabehaft mit der erstgenannten Entscheidung aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen bis zum 26. November 2018 fort und stellte mit dem zweitgenannten Beschluss – aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Übergabe (nur) – fest, dass der angefochtene Beschluss dem Gesetz entsprach.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die beiden zuletzt angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, die dem Verteidiger am 1. Oktober und am 20. Dezember 2018 zugestellt wurden, richtet sich der Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, inhaltlich dessen explizit ausschließlich eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK mit der Begründung behauptet wird, dass zufolge Überschreitung der Frist des § 21 Abs 2 EU-JZG trotz Nichtvorliegens besonderer Schwierigkeiten des Falls „gar keine Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls getroffen werden hätte dürfen“ und daher auch „keinerlei Grund für eine Übergabehaft mehr bestanden“ habe, diese somit „nicht rechtmäßig“ gewesen sei.

Der Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit ist jedoch im Strafverfahren durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz abschließend geregelt, sodass insoweit kein Anwendungsbereich für den (einen subsidiären Rechtsbehelf darstellenden) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens bleibt (RIS‑Justiz RS0122737 [T26] und RS0123350 [T1]).

Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 1 MRK zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl dazu 17 Os 11/12i).

Stichworte