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§ 18 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Übergabehaft

§ 18.

(1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.

(2) Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270844

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