Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2010, GZ 65 Hv 105/09z-98, wurde Alois P***** mehrerer nach dem Suchtmittelgesetz begangener Straftaten schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und noch am selben Tag in Strafhaft übernommen.
Am 9. August 2010 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG ab (ON 142).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. September 2010, AZ 19 Bs 267/10v, nicht Folge (ON 154).
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Alois P***** gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Art 5 und 6 MRK eine Erneuerung des Beschwerdeverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Planwidrigkeit des § 363a StPO anzunehmen und Lückenschließung dahin geboten, dass es eines Erkenntnisses des EGMR für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, womit auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrags - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122229). Dabei handelt es sich aber um einen subsidiären Rechtsbehelf (RIS-Justiz RS0122737, RS0123350), weshalb in Bezug auf das gegenständlich als verletzt bezeichnete Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen, die insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regeln. Da die 14-tägige Beschwerdefrist des § 4 Abs 1 GRBG - zufolge der am 27. September 2010 bewirkten Zustellung - zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen war, kann aber eine Prüfung unter dem Blickwinkel einer Grundrechtsbeschwerde unterbleiben.
Vom Schutzbereich des Art 6 MRK werden Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“, mithin Entscheidungen über die Schuld oder Nichtschuld (vgl Grabenwarter EMRK4 § 24 Rz 26), nicht aber ein einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG verweigerndes Erkenntnis eines Beschwerdegerichts erfasst.
Soweit der Einschreiter der Sache nach eine Überprüfung der Auslegung der Bestimmung des § 39 Abs 1 SMG durch das Oberlandesgericht Wien anstrebt, verkennt er das Wesen des subsidiären Rechtsbehelfs.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
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