Rechtssatz
Nach der zu 13 Os 135/06m erfolgten Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes in Strafsachen steht nunmehr durch die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Erneuerung des Strafverfahrens, das GRBG und § 91 GOG ein dichtes Netz wirksamer Möglichkeiten zur Beschwerde gegen Grundrechtsverletzungen durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht bereit.
11 Os 132/06f | OGH | 23.10.2007 |
nur: In Strafsachen steht nunmehr durch die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Erneuerung des Strafverfahrens, das GRBG und § 91 GOG ein dichtes Netz wirksamer Möglichkeiten zur Beschwerde gegen Grundrechtsverletzungen durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht bereit. (T1) |
13 Os 130/10g | EGMR | 16.12.2010 |
Auch |
11 Os 76/12d | OGH | 21.08.2012 |
Auch; Beisatz: Die Erneuerung des Strafverfahrens ist dann möglich, wenn der Oberste Gerichtshof selbst eine Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts feststellt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070801_OGH0002_0130OS00135_06M0000_002
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