Rechtssatz
Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig.
11 Os 15/12h | OGH | 13.11.2012 |
Beisatz: Hier: Entscheidung des OLG über Ablehnung der Diversion. (T1) |
13 Os 90/15g | OGH | 28.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Angeblich verzögerte Gewährung von Akteneinsicht in einen sodann eingestellten Ermittlungsverfahren. (T2) |
13 Os 64/16k | OGH | 06.09.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzungen des Rechts zu Schweigen und sich nicht selbst zu belasten („nemo tenetur“ Grundsatz), des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht und des Anspruchs auf Begründung gerichtlicher Entscheidung. (T3) |
14 Os 83/18i | OGH | 09.10.2018 |
Auch; Beisatz: Unzulässigkeit eines während des Ermittlungsverfahrens gestellten Erneuerungsantrags. (T4) |
15 Os 84/18v | OGH | 12.12.2018 |
Beisatz: Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage. (T5) |
14 Os 144/18k | OGH | 05.03.2019 |
Beisatz: Hier: Ablehnung diversionellen Vorgehens vor Beginn der Hauptverhandlung. (T6) |
11 Os 51/20i | OGH | 28.07.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereits gewährte (zunächst faktisch verweigerte) Akteneinsicht, Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung der Grundrechtsverletzung. (T7) |
14 Os 27/23m | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: behauptete Verletzungen nach Art 6 MRK (konkret der Rechte auf Waffengleichheit, effektive Verteidigung, Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist und Begründung gerichtlicher Entscheidungen) durch Verweigerung von Einsicht in sichergestellte, aber noch nicht ausgewertete Daten und Unterlagen sowie durch Ablehnung deren vorrangiger Auswertung und der Beischaffung weiterer Unterlagen im Ermittlungsverfahren ohne substantiierte und schlüssige Ausführungen zur schon in diesem Verfahrensstadium bestehenden Opfereigenschaft. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20101213_OGH0002_0110OS00119_10Z0000_001
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