OGH 11Os119/10z; 12Os174/11x; 11Os15/12h (RS0126370)

OGH11Os119/10z; 12Os174/11x; 11Os15/12h29.2.2024

Rechtssatz

Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig.

Normen

StPO §363a Abs1
StPO §363b Abs2

11 Os 119/10zOGH13.12.2010
12 Os 174/11xOGH20.12.2011
11 Os 15/12hOGH13.11.2012

Beisatz: Hier: Entscheidung des OLG über Ablehnung der Diversion. (T1)

15 Os 157/12wOGH24.04.2013
14 Os 13/13pOGH27.08.2013

Auch

13 Os 90/15gOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: Angeblich verzögerte Gewährung von Akteneinsicht in einen sodann eingestellten Ermittlungsverfahren. (T2)

13 Os 51/15xOGH19.08.2015
13 Os 64/16kOGH06.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzungen des Rechts zu Schweigen und sich nicht selbst zu belasten („nemo tenetur“ Grundsatz), des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht und des Anspruchs auf Begründung gerichtlicher Entscheidung. (T3)

13 Os 40/16fOGH06.09.2016
13 Os 70/16tOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T3

13 Os 67/16aOGH22.02.2017

Auch

14 Os 83/18iOGH09.10.2018

Auch; Beisatz: Unzulässigkeit eines während des Ermittlungsverfahrens gestellten Erneuerungsantrags. (T4)

13 Os 70/18wOGH21.11.2018

Auch

15 Os 84/18vOGH12.12.2018

Beisatz: Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage. (T5)

14 Os 144/18kOGH05.03.2019

Beisatz: Hier: Ablehnung diversionellen Vorgehens vor Beginn der Hauptverhandlung. (T6)

11 Os 51/20iOGH28.07.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereits gewährte (zunächst faktisch verweigerte) Akteneinsicht, Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung der Grundrechtsverletzung. (T7)

11 Os 66/20wOGH22.09.2020

Vgl; Beis wie T4

11 Os 56/20zOGH13.10.2020

Vgl

12 Os 37/19mOGH15.10.2020

Vgl

14 Os 27/23mOGH06.09.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: behauptete Verletzungen nach Art 6 MRK (konkret der Rechte auf Waffengleichheit, effektive Verteidigung, Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist und Begründung gerichtlicher Entscheidungen) durch Verweigerung von Einsicht in sichergestellte, aber noch nicht ausgewertete Daten und Unterlagen sowie durch Ablehnung deren vorrangiger Auswertung und der Beischaffung weiterer Unterlagen im Ermittlungsverfahren ohne substantiierte und schlüssige Ausführungen zur schon in diesem Verfahrensstadium bestehenden Opfereigenschaft. (T8)

12 Os 130/23vOGH29.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung nach Art 6 und Art 10 MRK im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens nach § 112 Abs 2 erster Satz StPO ohne deutlich zu machen, weshalb die angesprochenen Konventionsgarantien nicht im weiteren Verfahren wirksam im Sinn des Art 13 MRK durchgesetzt werden können. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20101213_OGH0002_0110OS00119_10Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)