vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

1. Siehe dazu auch: Art. 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918; BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974; Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984; Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981. 2. Zur Meinungsfreiheit siehe auch: Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. 3. Zur Unrichtigkeit der (österreichischen) Übersetzung des Abs. 2 siehe: VfSlg. 6288/1970.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

1. Siehe dazu auch:

Art. 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;

BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974;

Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984;

Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981.

2. Zur Meinungsfreiheit siehe auch:

Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

3. Zur Unrichtigkeit der (österreichischen) Übersetzung des Abs. 2

siehe: VfSlg. 6288/1970.

Schlagworte

Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt, ORF, Zensur, Zensurverbot, Theater, Kino, Amtsverschwiegenheit, Presse, Zeitung, Medien, Rundfunkunternehmen, Lichtspielunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016941

alte Dokumentnummer

N1199816186A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte