Artikel 13
Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.
vgl. StGBl. Nr. 3/1918; Art. 10 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Meinungsfreiheit, Zensurverbot, Pressefreiheit, Konzessionssystem,
Zensur
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000053
alte Dokumentnummer
N11867120720
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