European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00033.15I.0325.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des ‑ seit 17. November 2014 nicht mehr in Übergabehaft befindlichen (ON 11) ‑ Ulrich B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2014, GZ 28 HR 338/14t‑14, mit dem die Übergabe des Genannten an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 30. August 2012, AZ 430 Js 350/10, beschriebenen strafbaren Handlungen für zulässig erklärt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Ulrich B*****, der eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit darin erblickt, dass er mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses einer aus seiner Sicht nicht notwendigen und unverhältnismäßigen Untersuchungshaft in Deutschland zugeführt würde, ist nicht zulässig.
Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG sind (nur) strafgerichtliche Entscheidungen und Verfügungen, die in das ‑ von Art 5 MRK und dem BundesverfassungsG über den Schutz der persönlichen Freiheit garantierte ‑ Grundrecht auf (persönliche) Freiheit eingreifen, denen somit funktionale Grundrechtsrelevanz zukommt (vgl RIS‑Justiz RS0060991).
Da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe befasst, jedoch nicht die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Gegenstand hat, ist sie für eine Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich und daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar (vgl RIS‑Justiz RS0116089; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 7).
Eine Umdeutung der ‑ ausschließlich das Recht auf Freiheit ansprechenden ‑ Beschwerde in einen gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland gerichteten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam (RIS‑Justiz RS0122228, RS0116089 [T3, T4]) scheidet aus, weil Letzterer ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, das GRBG aber die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt (RIS‑Justiz RS0122737 [T16, T26], RS0123350 [T1]).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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