OGH 13Os51/93 (RS0060991)

OGH13Os51/9324.3.1993

Rechtssatz

Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). Eine vom Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes gemäß § 188 Abs 1 StPO getroffene Maßnahme (temporäre Verwehrung von Besuchen) ist für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG.

Normen

GRBG §1 Abs1
GRBG §2
StPO §187
StPO §188 Abs1

13 Os 51/93OGH24.03.1993

Veröff: EvBl 1993/132 S 531

14 Os 73/93OGH11.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung der Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel (§ 197 StPO) stellt keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG dar. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135

12 Os 68/93OGH27.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Akteneinsicht. (T2)

12 Os 65/93OGH27.05.1993

Vgl auch

11 Os 109/93OGH21.06.1993

Vgl auch

14 Os 129/93OGH16.08.1993

nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). (T3)

13 Os 129/93OGH24.11.1993

Vgl auch; nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). (T4)<br/>Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Hoheitsakt sein. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlass für das unterlaufene Missverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung. (T5) <br/>Veröff: RZ 1994/49 S 163

11 Os 22/94OGH23.02.1994

nur T3

11 Os 132/94OGH20.09.1994

Vgl auch

15 Os 92/95OGH29.06.1995

Beis wie T1

11 Os 75/95OGH28.06.1995

Vgl auch

15 Os 111/95OGH18.08.1995

Vgl auch; nur T3

11 Os 58/96OGH30.04.1996

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 80/96OGH19.06.1996

nur T4

11 Os 137/96OGH27.08.1996

Vgl auch; Beis wie T2

12 Os 148/96OGH25.11.1996

Vgl auch; nur T4

12 Os 7/97OGH27.02.1997

Vgl auch; nur T3

15 Os 41/97OGH24.04.1997

Vgl auch

15 Os 195/98OGH07.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (T6)

15 Os 150/00OGH23.11.2000

nur T3

13 Os 149/01OGH07.11.2001

nur T3

13 Os 52/02OGH08.05.2003

Auch; nur: Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T1

14 Os 32/07yOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, das heißt dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. (T8)<br/>Beisatz: Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst. (T9)

13 Os 96/07bOGH29.08.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

11 Os 143/07zOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T10)

13 Os 88/08bOGH01.07.2008

Auch; nur T3; nur T7; Beis ähnlich wie T8

14 Os 153/08vOGH14.10.2008

Vgl auch

14 Os 103/14zOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T10

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T11)

14 Os 24/15hOGH16.03.2015

Auch; Beis wie T10

11 Os 14/15sOGH13.03.2015

Auch; nur T7; Beis wie T8

15 Os 33/15iOGH25.03.2015

Auch

14 Os 28/15xOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T6

14 Os 100/15kOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T10

15 Os 56/16yOGH09.06.2016

Auch

13 Os 12/18sOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19930324_OGH0002_0130OS00051_9300000_001

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