OGH 11Os137/96

OGH11Os137/9627.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 403/96 anhängigen Strafsache gegen Snjezana V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Juli 1996, AZ 7 Bs 197/96 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Snjezana V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Snjezana V***** ist beim Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 403/96 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB anhängig. In diesem Verfahren war der Oberste Gerichtshof bereits einmal mit einer Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten befaßt (Erkenntnis vom 11. Juni 1996, GZ 11 Os 88/96-6). Hinsichtlich des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie zur Problematik des dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens von Haftgründen kann daher zunächst auf den Inhalt dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Juli 1996, AZ 7 Bs 197/96 (GZ 8 Vr 403/96-138 des Vr-Aktes) wurde der Beschwerde der Beschuldigten gegen den (Fortsetzungs-)Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wels vom 28. Juni 1996 (ON 129) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der über die Beschuldigte verhängten bedingt obligatorischen Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 und Abs 7 StPO) mit Wirksamkeit bis zum 17. September 1996 angeordnet.

In der Begründung bezog sich das Oberlandesgericht auf die bereits in seiner Vorentscheidung vom 30. April 1996 (ON 60) dargelegte Indizienkette, befaßte sich aber auch ausführlich mit den von der Beschuldigten ins Treffen geführten entlastenden Momenten und kam zusammenfassend zum Ergebnis, daß alle diese Umstände nicht geeignet sind, den nach wie vor bestehenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Täterschaft der Beschuldigten soweit zu mindern, daß nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden könnte; zudem sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor nicht auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorbringen in der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde, der Verteidigung seien für die Ausführung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht alle erforderlichen Aktenteile zur Verfügung gestanden, genügt es zu erwidern, daß selbst die Verweigerung der Akteneinsicht keine grundrechtsrelevante strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung darstellt (11 Os 58/96 uvam).

Der von der Beschwerde im übrigen behaupteten Verzögerung der Voruntersuchung dient als Abhilfe ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 StPO, sodaß es insoweit an der Erschöpfung des Instanzenzuges als fundamentaler Anfechtungsvoraussetzung mangelt (11 Os 70/96 uam; Mayerhofer/Steininger GRBG, § 1 Rz 38 ff). Aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Erwägungen kann aber die Grundrechtsbeschwerde nicht gleichsam der Vorwegnahme einer späteren Erhebungsrüge dienen. Im übrigen vermag die bloße Behauptung, ein Beweis sei nicht aufgenommen worden, die Beweislage nicht zugunsten der Beschwereführerin zu verändern.

Bei Prüfung der gesamten Aktenlage ist sohin eine - die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachtes ausschließende - Änderung des Sachverhaltes seit der Vorentscheidung nicht eingetreten. Es wird allerdings auf einen zügigen Abschluß des Vorverfahrens zu achten sein, um dem Gebot des § 193 Abs 1 StPO zu entsprechen.

Der angefochtene Beschluß steht nach den dargelegten Erwägungen mit dem Gesetz im Einklang, Snjezana V***** wurde in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weswegen ihre Beschwerde ohne Kostenauspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Der Oberste Gerichtshof fand mangels Bedenken keinen Anlaß, der Anregung der Beschwerdeführerin näherzutreten, beim Verfassungsgerichtshof gem Art 89 Abs 2 B-VG auf Aufhebung des § 45 Abs 2 StPO anzutragen.

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