OGH 11Os70/96

OGH11Os70/9615.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaindl als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 25 Vr 1536/95 anhängigen Strafsache gegen Michael E***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Hans Peter Sch***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. April 1996, AZ 6 Bs 163/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Hans Peter Sch***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren zum AZ 25 Vr 1.536/95 des Landesgerichtes Innsbruck (unter anderem gegen Hans Peter Sch***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB) war der Oberste Gerichtshof bereits einmal mit einer Grundrechtsbeschwerde des Hans Peter Sch***** befaßt (11 Os 128/95-7 = ON 148/V der Vr-Akten), sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen dieser Vorentscheidung verwiesen wird.

Zuletzt wurde mit Beschluß vom 15. März 1996, GZ 25 Vr 1.536/95-318, die Fortsetzung der Untersuchungshaft hinsichtlich Hans Peter Sch***** angeordnet. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß die am 4. Juni 1995 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fortzusetzen ist, solange nicht die im Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Februar 1996, AZ 6 Bs 79/96 (GZ 25 Vr 1.536/95-295 des Landesgerichtes Innsbruck), als für die Substitution der Haft geeignet beurteilten gelinderen Mittel eintreten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich sowohl eine undatierte - beim Obersten Gerichtshof am 29. April 1996 eingelangte -, von Hans Peter Sch***** selbst verfaßte Grundrechtsbeschwerde sowie die von seinem Verteidiger ausgeführte Grundrechtsbeschwerde vom 18. April 1996, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 6. Mai 1996.

Der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde ist vorauszuschicken, daß nur eine schriftliche Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist. Wird die Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Beschuldigten/Angeklagten nicht einzugehen; es ist auch unzulässig, frühere Schriftsätze zum Inhalt der Grundrechtsbeschwerde zu machen (siehe dazu Mayerhofer/Steininger GRBG § 3 Rz 26 und 28).

In der (allein beachtlichen) vom Verteidiger ausgeführten Grundrechtsbeschwerde wird einerseits die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft, andererseits das Fehlen des dringenden Tatverdachtes sowie die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch Festsetzung einer überhöhten Kaution behauptet.

Was zunächst die Frage des dringenden Tatverdachtes betrifft, ist der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Aktenlage der Auffassung, daß die Beurteilung des gegen Hans Peter Sch***** gerichteten Tatverdachtes durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht als dringend rechtsrichtig ist. Die den Argumenten des angefochtenen Beschlusses zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes entgegengesetzte bloß gegenteilige Behauptung wird im übrigen der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt, nicht gerecht (14 Os 194/95 = EvBl 1996/17). Der Beschwerdeführer hätte demnach auf konkrete Verfahrensergebnisse hinweisen müssen, die dieser Annahme entgegenstehen, sodaß der bezügliche Beschwerdeeinwand unbeachtlich ist. Ausgehend davon steht aber angesichts der für den Fall eines Schuldspruches aktualisierten Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren gemäß § 148 zweiter Fall StGB) die Untersuchungshaft (derzeit) weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 180 Abs 1 StPO).

Soweit die Beschwerde Verzögerungen der Voruntersuchung behauptet, dient als Abhilfe dagegen zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer (§ 113 StPO), sodaß es insoweit an der Erschöpfung des Instanzenzuges als fundamentaler Anfechtungsvoraussetzung mangelt (13 Os 62,64/93). Eine die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft begründende Verzögerung, die zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, wurde indes in der Beschwerde konkret nicht aufgezeigt. Allerdings werden die befaßten Gerichte auf einen raschen Abschluß des Vorverfahrens zu achten haben (§ 193 Abs 1 StPO).

Da schließlich die Beurteilung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel seitens des Oberlandesgerichtes Innsbruck ebenfalls gesetzeskonform ist, wurde Hans Peter Sch***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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