OGH 11Os128/95

OGH11Os128/9512.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 25 Vr 1536/95 anhängigen Strafsache gegen Hans-Peter Sch***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Hans-Peter Sch***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 1995, AZ 6 Bs 339/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Hans-Peter Sch***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens von Haftgründen wendet, abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Hans-Peter Sch***** ist beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB anhängig. Es wird ihm zur Last gelegt, im April und Mai 1995 von Baden aus in zwei Angriffen über Zwischenschaltung des Vermittlers Gottfried W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Angestellten der Raiffeisenkasse Tux Michael E***** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar indem er ihm vorspiegelte, ihm ein werthaltiges Zahlungsversprechen der Bank A***** in doppelter Höhe der auszufolgenden Summe zu übergeben, zur Ausfolgung von 1 Mio S sowie durch die neuerliche Vorspiegelung, ihm ein werthaltiges Zahlungsversprechen der A***** Bank in doppelter Höhe der auszufolgenden Summe zu übergeben und die unrichtige Zusage, daß der Scheck nicht beansprucht, sondern lediglich als Kapitalnachweis verwendet würde, zur Ausfolgung eines Bankschecks über 5 Mio S, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist, somit zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, welche die Raika Tux am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Es wurde deswegen über den Beschuldigten auf Antrag des Staatsanwaltes am 4. Juni 1995 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a bis c StPO verhängt. Gegen den im Rahmen der zweiten Haftverhandlung am 7. Juli 1995 verkündenden Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft meldete der Beschuldigte Beschwerde an, führte diese in weiterer Folge jedoch nicht aus.

Der Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 19. Juli 1995, AZ 6 Bs 339/95 (GZ 25 Vr 1536/95-97 des Landesgerichtes Innsbruck), nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschluß ist bis zum 19. September 1995 wirksam.

Rechtliche Beurteilung

Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde behauptet der Beschuldigte, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, dies indes zu Unrecht.

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nur dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand hat, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein , der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Unterlassung einer Rechtsbelehrung kann demnach nicht zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Insoweit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Aber auch in merito kommt ihr keine Berechtigung zu.

Die in der Beschwerde wiedergegebene, den dringenden Tatverdacht bestreitende Verantwortung des Beschuldigten ist Gegenstand der Voruntersuchung und nur ein Teil der bisher vorliegenden Beweisergebnisse.

Bei Prüfung des dringenden Tatverdachtes aber muß es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Die ihm obliegende Überprüfung, ob der der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluß unterstellte Sachverhalt in den bisherigen Verfahrensergebnissen Deckung findet (siehe 14 Os 63/93 = EvBl 1993/151), führte zum Ergebnis, daß das Oberlandesgericht Innsbruck auf der Basis der bisherigen Aktenlage den dringenden Tatverdacht im aufgezeigten Umfang annehmen konnte.

Aber auch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO mit dem Vorbringen wendet, die absolute Höchstdauer dieses Haftgrundes sei bereits erreicht, ist nicht im Recht.

Zum einem war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die aus dem genannten Haftgrund höchstzulässige Dauer der Untersuchungshaft gemäß § 194 Abs 1 StPO noch nicht ausgeschöpft, zum anderen ist bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreichend, weswegen sich nach der ständigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung erübrigt, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind. Gegen die Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 StPO liegen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken vor, sie wurden von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.

Mit der zum Teil unzulässigen, zum Teil unbegründeten Grundrechtsbeschwerde war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren, wobei ein Kostenausspruch zu unterbleiben hatte (§ 8 GRBG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte