OGH 11Os88/96

OGH11Os88/9611.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 403/96 anhängigen Strafsache gegen Snjezana V***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. April 1996, AZ 7 Bs 119, 129/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Snjezana V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Snjezana V***** ist beim Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 403/96 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB anhängig, im Zuge dessen über sie mit Beschluß der Untersuchungsrichterin vom 12. April 1996 (S 115 verso iVm ON 14) gemäß § 180 Abs 1 und Abs 7 StPO die Untersuchungshaft verhängt und mit Beschluß vom 19. April 1996 (ON 36) deren Fortsetzung verfügt wurde. Ihren gegen die beiden genannten Beschlüsse gerichteten Beschwerden wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 30. April 1996 (ON 60) nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den zuletzt genannten Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, mit der sie ausschließlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitet. Die übrigen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft läßt die Beschwerde unberührt.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Das Oberlandesgericht Linz hat alle Indizien aufgezeigt, die dafür sprechen, die Beschuldigte Snjezana V***** des ihr zur Last gelegten Verbrechens des Mordes dringend für verdächtig zu halten.

Die Grundrechtsbeschwerde setzt sich mit diesen Indizien im einzelnen auseinander und legt - ohne die Fakten grundsätzlich in Abrede zu stellen - dar, daß diese Indizien - jedes für sich betrachtet - als Basis für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht ausreichen würden.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein muß, bei Prüfung des dringenden Tatverdachtes jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden, mit anderen Worten, der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren im Rahmen der Prüfung der Grundrechtsbeschwerde nicht vorzugreifen (12 Os 19, 20/93, 12 Os 65/93 ua). Bei der hier aktuellen Prüfung (vgl EvBl 1993/151), ob der der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluß unterstellte Sachverhalt in den bisherigen Verfahrensergebnissen Deckung findet, kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß die Sachverhaltsprämissen des angefochtenen Beschlusses unbedenklich sind. Zudem vernachlässigt die Beschwerdeführerin, wenn sie die einzelnen Indizien aus dem Gesamtzusammenhang löst und isoliert zu entkräften trachtet, das Hauptargument des Oberlandesgerichtes, wonach sich gerade aus dem Zusammenwirken der - im einzelnen einen dringenden Tatverdacht allenfalls noch nicht begründenden - Indizien die Dringlichkeit des Tatverdachtes ergibt.

Da diese Erwägungen mit dem Gesetz im Einklang stehen und dem angefochtenen Beschluß auch in der Beurteilung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Fehler anhaftet, Snjezana V***** sohin in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war ihre Beschwerde ohne Kostenauspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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