OGH 13Os149/01

OGH13Os149/017.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst R*****, AZ 11 Vr 125/00 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 11 Vr 125/00 in Haft befindlichen Ernst R***** gegen die am 4. Oktober 2001 nach § 180 Abs 4 zweiter Satz StPO vom Vollzug einer Strafhaft verfügten, "Besuchsregelung, Briefzensur, Ausgang und Beschäftigung" betreffenden Abweichungen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einem als "Grundsatzbeschwerde gem § 2 Abs 1 GRBG" bezeichneten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten und am 15. Oktober 2001 eingelangten Schreiben beschwert sich Ernst R***** über am 4. Oktober 2000 nach § 180 Abs 4 zweiter Satz StPO vom Vollzug einer Strafhaft verfügte, "Besuchsregelung, Briefzensur, Ausgang und Beschäftigung" betreffende Abweichungen. Die Verfügung sei "beim OLG Linz sowie bei der Ratskammer des LG Ried/Innkr. erfolglos bekämpft" worden. Das Schreiben schließt mit den Anträgen des Beschwerdeführers, "der Oberste Gerichtshof

Rechtliche Beurteilung

Weil nur Maßnahmen, die einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen, Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein können, nicht aber sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO; Hager/Holzweber GRBG, 20 sowie E 1 ff zu § 1, ÖJZ-LSK 1999/55, zuletzt: 15 Os 150/00) oder nach § 180 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug, war die Beschwerde sofort als unzulässig zurückzuweisen; ein Auftrag, die fehlende Unterschrift eines Verteidiges beizubringen, hatte damit zu unterbleiben (13 Os 189/98, 13 Os 121/99).

Bleibt anzumerken, dass es einem nach § 180 Abs 4 StPO in Haft befindlichen Beschuldigten freisteht, den Antrag auf "Aufhebung der Untersuchungshaft" zu stellen und sich gegen eine etwaige "Fortsetzung" beim Oberlandesgericht zu beschweren (§§ 193 Abs 5, 182 Abs 4 StPO), ohne dass jedoch während der Dauer einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach § 1 Abs 1 GRBG in Betracht kommt, weil während eines solchen Vollzuges an sich keine Untersuchungshaft vorliegt. Demnach kommt eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine gem § 180 Abs 4 StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen (s EvBl 1995/22).

Stichworte