OGH 13Os121/99

OGH13Os121/9920.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wörgötter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Giorgio Z***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 148 2. Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 12 Vr 673/98, Hv 27/98 des Landesgerichtes Klagenfurt über die Grundrechtsbeschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. September 1998, AZ 10 Bs 391/98 (= ON

130) und andere Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Spruch:

Beschluss

gefasst:

Text

Die am 2. August 1999 und 9. August 1999 von Georgio Z***** verfassten Grundrechtsbeschwerden (ON 315a und 313 des Vr-Aktes), letztere samt Nachträgen vom 16. August 1999 und 8. September 1999 (zu ON 313 und ON 315 des Vr-Aktes), werden zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Februar 1999, GZ 12 Vr 673/98-261, wurde Georgio Z***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1999, GZ 13 Os 77,78/99-10, wurde seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. Juli 1999, AZ 10 Bs 296/99 (ON 310), in Stattgebung einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung die Freiheitsstrafe erhöht, seither befindet er sich in Strafhaft (ON 311).

Rechtliche Beurteilung

Die "Grundrechtsbeschwerden" des Georgio Z***** richten sich teils gegen diese Entscheidungen und verfehlen insoweit ein gesetzliches Anfechtungsobjekt (§ 1 GRBG), weil sie sich gegen die Verhängung einer Strafhaft bzw eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wenden, teils bekämpfen sie - auch unter schematischer Wiederholung bisheriger Kritiken - Verfügungen und Vorgänge, ohne hiebei die Anfechtungsvoraussetzungen, wie Grundrechtsrelevanz, Fristen oder die Ausschöpfung des Instanzenzuges bzw hiezu bereits erfolgte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu beachten. Die Beschwerden werden daher (soweit sie nicht zufolge Polemiken von vornherein einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich sind) auch dem Gebot einer die Prozessgesetze beachtenden Darlegung der behaupteten Rechtsfehlerhaftigkeit der (ein Beschwerdeobjekt im Sinne des § 1 GRBG darstellenden) jeweils angefochtenen Vorgangsweise bzw Entscheidung auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (JAB 852 BlgNR 18. GP S 6, siehe 15 Os 10/97) nicht gerecht, sodass sie aus diesem Grunde ebenfalls unzulässig sind.

Die Grundrechtsbeschwerden waren daher (einschließlich der wegen der Prinzipien der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung und des Neuerungsverbotes unzulässigen Nachträge) zurückzuweisen, ohne dass es der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde ON 313 durch die Unterschrift eines Anwaltes bedurfte, weil die unzulässige Ausführung selbst nicht verbesserungsfähig ist.

Stichworte