Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerden vom 12. November 1998 (ON 187) samt Nachtrag vom 16. November 1998 (ON 198) und ergänzenden Ausführungen (ON 230a), sämtlich AZ 13 Os 189/98, sowie vom 9. Dezember 1998 (ON 225), AZ 13 Os 11/99, werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über den Beschwerdeführer Giorgio Z***** wurde am 30. April 1998 die Untersuchungshaft verhängt, die vom Oberlandesgericht Graz anläßlich der negativen Entscheidung über den Anklageeinspruch zur AZ 10 Bs 478/98 vom 14. Oktober 1998 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt wurde.
In der Anklageschrift wird Z***** zur Last gelegt, das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (1.) sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2.) dadurch begangen zu haben, daß er
1. am 24. Februar 1998 in Villach in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Volksbank ***** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Vorgabe der Einlösbarkeit des von ihm präsentierten und hinsichtlich der Ausstellerunterschrift gefälschten auf die *****Bank in R*****, gezogenen Verrechnungsschecks über einen Betrag von 7,500.000 US-Dollar verbunden mit der Vorgabe, Berechtigter dieses Schecks zu sein, zu Handlungen, und zwar zur Veranlagung von 25 % des genannten Scheckbetrages in Dollaranleihen und zur Gutbuchung des Restbetrages in Dollaranleihen und zur Gutbuchung des Restbetrages auf eigens von ihm zuvor eröffnete Konten zu verleiten versuchte, wodurch die Volksbank ***** zumindest um das Nominale in ihrem Vermögen geschädigt werden sollte, und
2. am 27. Mai 1998 in Klagenfurt die die Voruntersuchung gegen ihn führende Richterin Mag. Michaela W***** durch die Äußerung: "Auch hier werden Köpfe rollen, ich werde schon dafür sorgen. So etwas darf nicht ungestraft bleiben, es ist ja auch gelungen, Falcone und Borsellino auf angemessene Weise zu eliminieren. Nächste Woche gibt es da einen großen Wirbel. Dafür werde ich sorgen" gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes erhob Giorgio Z***** eine von ihm selbst verfaßte Grundrechtsbeschwerde (ON 187), welche unter gleichzeitigen ergänzenden Ausführungen durch den Verteidiger durch dessen Unterschrift gemäß § 3 Abs 2 GRBG verbessert (ON 230a) und mit weiteren persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 16. November 1998 (ON 198) (ebenfalls durch Beisetzung der Unterschrift des Verteidigers verbessert) ergänzt wurde (wobei sich letztere Eingabe auch auf eine weitere noch nicht zur gesetzgemäßen Behandlung vorgelegte Grundrechtsbeschwerde bezieht).
Rechtliche Beurteilung
Soweit diese Grundrechtsbeschwerde sich gegen die Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (Pkt. 1. des angefochtenen Beschlusses) richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht (vgl §§ 1 und 2 GRBG).
Auf die Nachträge zu den Beschwerdeausführungen vom 12. November 1998, die teils durch den Beschwerdeführer selbst, teils durch dessen Verteidiger erfolgten, ist wegen deren Unzulässigkeit zufolge der auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung und des Neuerungsverbotes nicht einzugehen (siehe Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 § 3 Rz 9, 23 und 26 f).
Auch die Beschwerdeausführungen zur Haftfrage (Pkt. 2. der bekämpften Entscheidung) entsprechen nicht dem Gesetz.
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist nämlich in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt; dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18. GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll (vgl auch 15 Os 181/95). Mit der - teils polemischen (und insoweit schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen) - Kritik am bisherigen Verfahren unter Wiederholung bereits behandelter Rechtsmittelvorbringen, dem Verweis auf solche Ausführungen und dem Begehren, das gesamte Verfahren ("in toto") zu beurteilen, wird indes die Beschwerde diesem Gebot substantiieller Anfechtung nicht gerecht. Denn formelle Begründungsmängel (vgl § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO) bei der Annahme des dringenden Tatverdachtes bzw der haftbegründenden Umstände, sowie rechtsfehlerhafte Beurteilungen des Vorliegens der Haftgründe, der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft und deren allfällige Substitution durch gelindere Mittel durch das Oberlandesgericht aufzuzeigen, wird solcherart nicht unternommen. So richtet sich auch die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung ebenfalls prozessual verfehlt gegen den Haftverhängungsbeschluß (des Untersuchungsrichters).
Diese Grundrechtsbeschwerde war demnach - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen.
Das gleiche Schicksal trifft auch die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 verfaßte weitere Grundrechtsbeschwerde ON 225, mit welcher vermeintliche Mißstände durch Vorgänge bzw Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt (teils in polemischer Weise) behauptet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gemäß §§ 1 und 2 GRBG die von ihm angegebenen Mißstände und Beschlüsse von vornherein keinen Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde darstellen, sodaß ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) unterbleiben konnte (vgl 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).
Auch diese Grundrechtsbeschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen; aus gegebenen Anlaß sei bemerkt, daß dem Obersten Gerichtshof eine allgemeine Aufsichtskompetenz im Sinne des § 15 StPO nicht zukommt.
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