Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Reinhold L***** verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe.
Mit seiner beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet er sich gegen seine diesem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung.
Die Grundrechtsbeschwerde war zurückzuweisen, weil der Strafgefangene im Erkenntnisverfahren (wenngleich erfolglos) zwar den Instanzenzug ausgeschöpft hat, jedoch eine Grundrechtsbeschwerde für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen von vornherein nicht zusteht (§ 1 Abs 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben (vgl 15 Os 66/94).
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