4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft Allgemeines
§ 182.
(1) Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (§ 173 Abs. 2) entgegenzuwirken.
(2) Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen verhafteten Beschuldigten nur insoweit auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig und zur Erreichung des Haftzwecks (Abs. 1) oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt notwendig ist.
(3) Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
- 1. für Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
- 2. Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
- 3. schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges auf geeignete Weise entgegengewirkt wird.
(3a) Ein Waffengebrauch im Sinne des § 105 Abs. 6 Z 3 StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.
(4) Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinn nach anzuwenden.
(5) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft für alle Anhaltungen nach diesem Gesetz, die in einer Justizanstalt vollzogen werden.
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