European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00024.15H.0316.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013, GZ 311 HR 84/11b‑72 (nun GZ 313 HR 75/13x‑72), erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von der Russischen Föderation mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 6. Mai 2013, Nr 81/3‑238‑11 (ON 62), begehrte Auslieferung des Alexandr G***** zur Vollstreckung eines Strafrests einer über ihn in Abwesenheit mit rechtskräftigem Urteil des Mezhanski Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 4. April 2011, Fall Nr 1‑26/2011, verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe (Punkt 1/a) und zur Verfolgung wegen der in einer Anklage der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation der Stadt St. Petersburg vom 23. August 2010 (ON 66 S 173 ff) und „im Untersuchungshaftbefehl vom 6. Dezember 2010 zu Fall Nr 3/1‑219/10 des Gerichts vom Bezirk Wassileostrowskij der Stadt St. Petersburg“ beschriebenen Straftaten (Punkt 1/b) jeweils für(nicht un‑)zulässig und setzte die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG fort (Punkt 2).
Nachdem der Oberste Gerichtshof dem Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO gegen den ‑ seine Beschwerde gegen den eben genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien abweisenden ‑ Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. September 2013, AZ 22 Bs 265/13a, mit Entscheidung vom 5. November 2013, GZ 14 Os 145/13z‑11 (ON 84), teilweise (hinsichtlich der Auslieferung zur Strafvollstreckung; Punkt 1/a) stattgegeben hatte, wurde Alexandr G***** am 11. Dezember 2013 zur Strafverfolgung an die Russische Föderation ausgeliefert.
Mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2013 (ON 97) und vom 19. Mai 2014 (ON 125) wurden Anträge der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens zur Strafverfolgung, in denen der Antragsteller (unter anderem) eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes (Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 23 ARHG) durch die Russische Föderation ‑ zufolge dort bereits eingeleiteten Vollzugs der mit dem oben angeführten (Abwesenheits‑)Urteil verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet des diesbezüglich noch anhängigen Auslieferungsverfahrens - behauptet hatte, abgewiesen. Den dagegen erhobenen Beschwerden des Alexandr G***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 4. April 2014, AZ 17 Bs 11/14p, 17 Bs 44/14s (ON 115) und vom 17. Juni 2014, AZ 17 Bs 198/14p (ON 133) nicht Folge.
Mit Bezug auf diese Entscheidungen gestellte Anträge der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO wurden mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2014, AZ 14 Os 51/14b (ON 134) und vom 16. Dezember 2014, AZ 14 Os 103/14z (ON 151) zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. Jänner 2015, AZ 17 Bs 357/14w (ON 152), gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Alexandr G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2014, GZ 313 HR 75/13x‑142, mit dem dessen weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens zur Strafverfolgung ebenfalls abgewiesen worden war, erneut nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der die betroffene Person ein weiteres Mal deutlich und bestimmt (bloß) eine ‑ durch „die Duldung einer rechtswidrigen Inhaftierung des Beschuldigten in Russland“ durch die Republik Österreich bewirkte - Verletzung von Art 5 MRK mit der Begründung behauptet, die Feststellungen der Vorinstanzen betreffend die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Russische Föderation seien „völlig unzureichend“, eine notwendige „genauere Überprüfung“ der glaubhaft gemachten Umstände (durch Vernehmung der betroffenen Person im Rechtshilfeweg und Einholung einer [weiteren; vgl dazu ON 124 und ON 132] Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation) sei ebenso zu Unrecht unterblieben wie die Aufnahme von Beweisen zum Nachweis der weiters geltend gemachten aktuellen Bedrohung des Alexandr G***** durch einen „Parlamentsabgeordneten der Regierungspartei, der Funktionen in bedeutenden Ausschüssen inne hat“ in der Haft, womit die Auslieferung unzulässig sei und „der Beschuldigte“ sich „aufgrund einer rechtswidrigen Auslieferungs-entscheidung in Haft befinde“.
Die Grundrechtsbeschwerde war ‑ ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) ‑ zurückzuweisen, weil (worauf in der in diesem Verfahren ergangen Entscheidung AZ 14 Os 103/14z bereits ausdrücklich hingewiesen wurde) die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag keine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0109299 [T8], RS0107318, RS0060991 [T10]).
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