OGH 12Os14/98 (RS0109299)

OGH12Os14/9812.2.1998

Rechtssatz

Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).

Normen

GRBG §1 Abs1
GRBG §1 Abs2

12 Os 14/98OGH12.02.1998
15 Os 92/98OGH29.05.1998

nur: Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen. (T1)<br/>Beisatz: Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung sind nur dann mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbar, wenn eine funktionell grundrechtsrelevante Erledigung bekämpft und darauf der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft gestützt wird. (T2)

15 Os 120/98OGH30.07.1998

nur T1; Beis wie T2

14 Os 164/03OGH16.12.2003

Vgl; Beis ähnlich T2

12 Os 98/06pOGH05.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln. (T3) Beisatz: Hier: Beschluss der Ratskammer über eine Beschwerde gemäß § 113 Abs 1 StPO. (T4)

12 Os 143/06fOGH10.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Verletzung des § 41 Abs 3 StPO festgestellt wurde. (T5)

12 Os 39/07pOGH03.05.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nur behauptete Verzögerung der Untersuchungsrichterin. (T6)

11 Os 42/07xOGH24.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. (T7)

15 Os 93/10fOGH11.08.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag. (T8)

14 Os 104/14xOGH28.10.2014

Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 2 GRBG ist hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs 1 GRBG nicht statthaft; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag oder allfällige „Schadenersatzansprüche“ eine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn dieses Gesetzes dar. (T9)<br/>Beis wie T8

14 Os 103/14zOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T8

14 Os 24/15hOGH15.03.2015

Beis wie T8

11 Os 14/15sOGH13.03.2015
14 Os 100/15kOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0120OS00014_9800000_001