Rechtssatz
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).
15 Os 92/98 | OGH | 29.05.1998 |
nur: Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen. (T1)<br/>Beisatz: Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung sind nur dann mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbar, wenn eine funktionell grundrechtsrelevante Erledigung bekämpft und darauf der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft gestützt wird. (T2) |
12 Os 98/06p | OGH | 05.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln. (T3) Beisatz: Hier: Beschluss der Ratskammer über eine Beschwerde gemäß § 113 Abs 1 StPO. (T4) |
12 Os 143/06f | OGH | 10.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Verletzung des § 41 Abs 3 StPO festgestellt wurde. (T5) |
12 Os 39/07p | OGH | 03.05.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nur behauptete Verzögerung der Untersuchungsrichterin. (T6) |
11 Os 42/07x | OGH | 24.04.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. (T7) |
15 Os 93/10f | OGH | 11.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag. (T8) |
14 Os 104/14x | OGH | 28.10.2014 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 2 GRBG ist hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs 1 GRBG nicht statthaft; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag oder allfällige „Schadenersatzansprüche“ eine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn dieses Gesetzes dar. (T9)<br/>Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0120OS00014_9800000_001