OGH 12Os39/07p

OGH12Os39/07p3.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Ur 180/05v des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Februar 2007, AZ 51 Rk 8/07m (ON 117 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss wurde - die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) - am 2. Februar 2007 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (S 17/III). Die am 26. Februar 2007 verfasste (S 188/III), am 5. März 2007 beim Erstgericht eingelangte (S 173/III) Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 4 Abs 1 GRBG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der angefochtene Beschluss auf behauptete Verzögerungen der Untersuchungsrichterin bezog und nicht die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft als solche zum Gegenstand hatte, womit der Beschwerde auch die von § 1 Abs 1 GRBG verlangte Basis, nämlich eine für die Festnahme oder Anhaltung ursächliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung fehlt (RIS-Justiz RS0060991, RS0061004 und RS0109299).

Da sich die Grundrechtsbeschwerde somit sowohl als unzulässig (§ 1 Abs 1 GRBG) als auch als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG) erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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