Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde - die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) - am 2. Februar 2007 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (S 17/III). Die am 26. Februar 2007 verfasste (S 188/III), am 5. März 2007 beim Erstgericht eingelangte (S 173/III) Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 4 Abs 1 GRBG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der angefochtene Beschluss auf behauptete Verzögerungen der Untersuchungsrichterin bezog und nicht die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft als solche zum Gegenstand hatte, womit der Beschwerde auch die von § 1 Abs 1 GRBG verlangte Basis, nämlich eine für die Festnahme oder Anhaltung ursächliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung fehlt (RIS-Justiz RS0060991, RS0061004 und RS0109299).
Da sich die Grundrechtsbeschwerde somit sowohl als unzulässig (§ 1 Abs 1 GRBG) als auch als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG) erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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