OGH 13Os129/93; 12Os39/94; 13Os61/94; 11Os81/94; 13Os99/95; 14Os130/96; 15Os63/97; 13Os133/00; 14Os25/10y (RS0061004)

OGH13Os129/93; 12Os39/94; 13Os61/94; 11Os81/94; 13Os99/95; 14Os130/96; 15Os63/97; 13Os133/00; 14Os25/10y2.8.2023

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlaß für das unterlaufene Mißverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung.

Normen

GRBG §1 Abs1
PersFrSchG Art2 Abs1 Z2
PersFrSchG §4 Abs1
StPO §176 Abs1

13 Os 129/93OGH24.11.1993
12 Os 39/94OGH24.03.1994

Vgl auch; nur: Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. (T1)

13 Os 61/94OGH11.05.1994

nur T1; Beisatz: Die Zurückweisung einer infolge zwischenzeitiger Enthaftung gegenstandslos gewordenen Haftbeschwerde kann daher nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1994/131 S 632

11 Os 81/94OGH22.06.1994

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Entscheidung des OLG gemäß § 179 Abs 6 StPO kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden. (T3)

13 Os 99/95OGH25.07.1995

nur T1

14 Os 130/96OGH03.09.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mängel der Ausführung eines richterlichen Auftrages durch Verwaltungsorgane können nur dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn der richterliche Auftrag selbst (dafür kausale) Fehler aufweist. (T4)

15 Os 63/97OGH15.05.1997

Vgl auch; nur T1

13 Os 133/00OGH29.11.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2

14 Os 25/10yOGH16.03.2010

Vgl; Beisatz: Den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese. (T5)

13 Os 79/14pOGH26.08.2014

Vgl auch; Beis wie T5

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T6)

11 Os 14/15sOGH13.03.2015

Auch; Beis wie T5

11 Os 34/15gOGH08.04.2015

Auch; Beis wie T5

13 Os 39/15gOGH08.05.2015

Auch; Beis wie T5

13 Os 59/15yOGH17.06.2015

Vgl; Beis wie T5

13 Os 68/15xOGH30.06.2015

Vgl; Beis wie T5

12 Os 98/15aOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T5

11 Os 51/16hOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte - mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene - Verhängung einer Freiheitsstrafe als Beugemittel (§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2, Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), sondern die unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T7)

12 Os 90/16aOGH18.08.2016

Beis wie T5

12 Os 94/16iOGH18.08.2016

Beis wie T5

11 Os 76/16kOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T5

13 Os 78/16vOGH25.07.2016

Auch; Beis wie T5

13 Os 77/16xOGH25.07.2016

Auch; Beis wie T5

13 Os 96/16sOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T5

14 Os 41/17mOGH23.05.2017

Auch; Beis wie T5

12 Os 149/17dOGH19.12.2017

Auch; Beis wie T5

12 Os 158/17bOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T5

13 Os 47/18pOGH09.05.2018

Auch; Beis wie T5

11 Os 104/19gOGH02.08.2019

nur T5

15 Os 39/20dOGH27.04.2020

Vgl; Beis wie T5

12 Os 6/22gOGH03.02.2021

Vgl; Beis wie T5

13 Os 72/23xOGH02.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0130OS00129_9300000_001

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