Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Josef H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Verfahren wird Josef H***** seit 11.Juli 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 (ursprünglich auch Abs. 3 Z 3) SGG sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 WaffG - derzeit aus dem allein noch aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO - in Untersuchungshaft angehalten.
Am 16.September 1993 wies die Ratskammer des Landesgerichtes Leoben seinen Enthaftungsantrag ab (ON 53); die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die gegen die betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz (ON 64) ausgeführte Grundrechtsbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1993, AZ 12 Os 162/93, abgewiesen wurde.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung ordnete der Untersuchungsrichter mit Beschluß vom 25.Jänner 1994 unter Bejahung der besonderen Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 StPO nF die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Er ging dabei vom weiterhin dringenden Verdacht aus, der Beschuldigte habe als Kopf einer Bande den am 9.Juli 1993 an einen verdeckten Fahnder durch die (teilweise mit Pistole und Handgranate bewaffneten) Mitbeschuldigten Johann S***** und Alois H***** vorgenommenen Verkauf von etwa 320 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 90 +/- 32 Gramm) organisiert.
Seiner Beschwerde dagegen gab das Oberlandesgericht Graz am 10. Februar 1994 nicht Folge (ON 126).
Der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die behaupteten Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Gutachtenserstattung und Anklageerhebung (§ 112 Abs. 1 StPO) finden im Akt keine Deckung (vgl. S 3 t verso); davon abgesehen könnten Säumnisse in der Verfahrensführung und die vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Konventionsverletzungen (Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 MRK) nur dann eine nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz relevante Grundrechtsverletzung bewirken, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führten. Diese wurde in der Beschwerde nicht behauptet und liegt angesichts der durch die Schwere des Tatvorwurfes im Zusammenhalt mit dem schwer getrübten Vorleben des Beschuldigten aktualisierten Sanktionserwartung auch nicht vor.
Gleichfalls ohne Relevanz ist im gegebenen Zusammenhang der Einwand, durch Übermittlung unvollständiger Aktenablichtungen und Ablehnung telefonischer Besprechungen mit dem Verteidiger sei das Recht des Beschwerdeführers, sich ausreichend auf die Haftverhandlung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK) beeinträchtigt worden. In den Schutzbereich des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens fallen nämlich nur solche - hier ersichtlich nicht gegebenen - richterlichen Maßnahmen, die für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich sind.
Da nach § 35 Abs. 2 StPO nF die Mitteilung ablehnender staatsanwaltschaftlicher Stellungnahmen dann unterbleiben kann, wenn diese keine weiteren Ausführungen enthalten, versagt auch der weitere Einwand, durch die unterlassene Zustellung der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zur bekämpften Entscheidung im Recht auf Gegenäußerung verletzt worden zu sein.
Unzutreffend ist ferner die Beschwerdebehauptung, der Beschluß vom 25. Jänner 1994 gehe zu Unrecht von einer zweimonatigen Haftfrist aus.
Da nach Art. IV Abs. 3 Z 1 StPÄG 1993 die Haftfrist von zwei Monaten für alle vor dem 1.Jänner 1994 ergangenen Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gilt, bleibt für die vom Beschwerdeführer dazu reklamierte Anwendung des § 181 Abs. 2 Z 2 StPO nF kein Raum.
Der dringende Tatverdacht wurde vom Gerichtshof zweiter Instanz ausführlich unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Verfahrensergebnisse begründet (S 385 f/II). Dem hat der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, die Mitbeschuldigten hätten ihn entlastet, die Kontenöffnung ließe keine größeren Geldbewegungen erkennen und die Hausdurchsuchung sei hinsichtlich eines Suchtgiftvorrates negativ verlaufen, nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Da der Sicherstellung des Suchtgiftes bei Beurteilung des Haftgrundes im konkreten Fall keine Bedeutung zukommt, erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als sie mit diesem Argument den vom Oberlandesgericht Graz ebenfalls mit zutreffender Begründung bejahten Fortbestand der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO) in Zweifel zu ziehen sucht.
Hinzuzufügen ist, daß das Beschwerdegericht auch die besonderen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 194 Abs. 3 StPO nF) zu Recht als gegeben ansah.
Mangels Vorliegens der geltend gemachten Grundrechtsverletzung war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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