OGH 14Os102/98 (RS0110492)

OGH14Os102/9825.8.2022

Rechtssatz

Bei einem durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten (Angeklagten) beginnt die 14-tägige Frist für die Grundrechtsbeschwerde nicht schon mit der Zustellung an den Beschuldigten selbst, sondern erst mit jener an den Verteidiger.

Normen

GRBG §4 Abs1
StPO §77 Abs1
StPO §79 Abs2
§179 Abs2

14 Os 102/98OGH28.07.1998
11 Os 107/99OGH21.09.1999

Vgl auch

11 Os 51/02OGH20.08.2002

nur: Bei einem durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten beginnt die 14-tägige Frist für die Grundrechtsbeschwerde nicht mit der Zustellung an den Beschuldigten selbst, sondern mit jener an den Verteidiger. (T1); Beisatz: Der Zustellung an den Beschuldigten persönlich kommt hingegen in einem solchen Fall keine Rechtswirkung zu. (T2); Beisatz: Eine (überflüssige) zweite Zustellung eines Haftbeschlusses löst nicht neuerlich die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde aus. (§ 6 ZustG) (T3)

14 Os 38/19yOGH09.04.2019

Vgl

14 Os 62/20dOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 126/21tOGH30.11.2021

Vgl

12 Os 96/22tOGH25.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0140OS00102_9800000_001