Spruch:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 1999, AZ 10 Bs 314/99, wurde George E***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Enthaftungsantrag des Beschuldigten nicht Folge, ordnete neuerlich die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und verwies zur Begründung im wesentlichen wegen "an sich unveränderter Sachlage" auf seine Vorentscheidung vom 1. Juli 1999, ohne auf den Wegfall des ursprünglich auch auf das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG gerichteten Verdachtes näher einzugehen (ON 39).
Die dagegen rechtzeitig (vgl 14 Os 102/98) erhobene Grundrechtsbeschwerde ist im Recht.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. Juli 1999, AZ 11 Os 87/99 (= ON 49 des Vr-Aktes), feststellte, wurde George E***** durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Juli 1999 (= ON 23 des Vr-Aktes) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weil weder die Dringlichkeit des Tatverdachtes in Ansehung einer haftbegründenden Straftat noch die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe vorlagen.
Dies trifft umsomehr für die später ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zu, zumal sich die Sachlage bis 15. Juli 1999 nur zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat.
Eine förmliche Aufhebung der grundrechtswidrigen Haftentscheidung war im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Enthaftung des George E***** nicht mehr erforderlich (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl 13 Os 32/93).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.
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