OGH 11Os107/99

OGH11Os107/9921.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen George E***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ (18) 4 E Vr 1501/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 1999, AZ 10 Bs 314/99 (= ON 39), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 1999, AZ 10 Bs 314/99, wurde George E***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Enthaftungsantrag des Beschuldigten nicht Folge, ordnete neuerlich die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und verwies zur Begründung im wesentlichen wegen "an sich unveränderter Sachlage" auf seine Vorentscheidung vom 1. Juli 1999, ohne auf den Wegfall des ursprünglich auch auf das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG gerichteten Verdachtes näher einzugehen (ON 39).

Die dagegen rechtzeitig (vgl 14 Os 102/98) erhobene Grundrechtsbeschwerde ist im Recht.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. Juli 1999, AZ 11 Os 87/99 (= ON 49 des Vr-Aktes), feststellte, wurde George E***** durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Juli 1999 (= ON 23 des Vr-Aktes) in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weil weder die Dringlichkeit des Tatverdachtes in Ansehung einer haftbegründenden Straftat noch die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe vorlagen.

Dies trifft umsomehr für die später ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zu, zumal sich die Sachlage bis 15. Juli 1999 nur zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat.

Eine förmliche Aufhebung der grundrechtswidrigen Haftentscheidung war im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Enthaftung des George E***** nicht mehr erforderlich (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl 13 Os 32/93).

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.

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