OGH 14Os62/20d

OGH14Os62/20d21.7.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Setz‑Hummel als weitere Richter, in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. Dezember 2019, AZ 8 Bs 467/19s, vom 9. April 2020, AZ 8 Bs 127/20t, und vom 20. Mai 2020, AZ 8 Bs 170/20s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00062.20D.0721.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss AZ 8 Bs 467/19s wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2019, jener zu AZ 8 Bs 127/20t am 15. April 2020 sowie derjenige zu AZ 8 Bs 170/20s am 26. Mai 2020 – jeweils die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS‑Justiz RS0110492) – wirksam zugestellt (Einsicht in VJ, je Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG).

Die gegen diese Beschlüsse des Beschwerdegerichts gerichteten, vom Angeklagten selbst verfassten und unterzeichneten Grundrechtsbeschwerden wurden am 2. Juni 2020 der Leitung der Justizanstalt übergeben (vgl RIS‑Justiz RS0106085 [T1]), waren jedoch an die Generalprokuratur, also an keines der im § 4 Abs 1 GRBG bezeichneten Gerichte, gerichtet. Die – nach Weiterleitung durch die Generalprokuratur – beim Obersten Gerichtshof am 12. Juni 2020 eingelangten Grundrechtsbeschwerden erweisen sich daher als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 9; RIS‑Justiz RS0096205).

Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).

Die Grundrechtsbeschwerden waren daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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