European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00062.20D.0721.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss AZ 8 Bs 467/19s wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2019, jener zu AZ 8 Bs 127/20t am 15. April 2020 sowie derjenige zu AZ 8 Bs 170/20s am 26. Mai 2020 – jeweils die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS‑Justiz RS0110492) – wirksam zugestellt (Einsicht in VJ, je Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG).
Die gegen diese Beschlüsse des Beschwerdegerichts gerichteten, vom Angeklagten selbst verfassten und unterzeichneten Grundrechtsbeschwerden wurden am 2. Juni 2020 der Leitung der Justizanstalt übergeben (vgl RIS‑Justiz RS0106085 [T1]), waren jedoch an die Generalprokuratur, also an keines der im § 4 Abs 1 GRBG bezeichneten Gerichte, gerichtet. Die – nach Weiterleitung durch die Generalprokuratur – beim Obersten Gerichtshof am 12. Juni 2020 eingelangten Grundrechtsbeschwerden erweisen sich daher als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 9; RIS‑Justiz RS0096205).
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerden waren daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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