Rechtssatz
Ist eine Grundrechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird.
15 Os 151/97 | OGH | 09.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschwerde gegen einen Beschluss der Ratskammer, mit dem der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO zurückgewiesen wurde. (T1) |
15 Ns 5/98 | OGH | 26.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Daraus folgt, dass auch der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer solcherart unzulässigen Grundrechtsbeschwerde abzuweisen ist. (T2) |
12 Os 123/04 | OGH | 04.11.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Beschwerde gegen rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe. (T3) |
13 Os 89/06x | OGH | 11.10.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Angabe über den für den Beginn der Grundrechtsbeschwerdefrist maßgeblichen Tag. (T4) |
11 Os 168/09d | OGH | 22.12.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Es bedarf keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde. (T5) |
15 Os 44/17k | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Die bloße Weiterleitung einer vom Angeklagten verfassten Grundrechtsbeschwerde durch den Verteidiger an das Gericht erfüllt nicht das Erfordernis, dass diese von einem Verteidiger unterschrieben sein muss. (T7) |
11 Os 93/18a | OGH | 07.08.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00139_9300000_001
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