European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00094.22W.1011.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 2. September 2022, AZ 8 Bs 131/22d, gab das Oberlandesgerichts Linz der Beschwerde des Privatanklägers DI (FH) * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Juli 2022, AZ 39 Hv 26/22x, mit dem seine gegen die G* und das V* eingebrachte Privatanklage zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt wurde, nicht Folge.
[2] Am 16. September 2022 brachte der Genannte direkt beim Obersten Gerichtshof einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, der als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnet ist. In diesem behauptet der Beschwerdeführer, er sei durch den Ablauf des zuvor genannten Privatanklageverfahrens sowie „durch das rechtsmissbräuchliche Erwachsenenschutzverfahren außerstreit“ zu Unrecht in seiner persönlichen Freiheit verletzt worden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).
[4] Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind somit nur richterliche Entscheidungen und Verfügungen, die in das Grundrecht auf (persönliche) Freiheit effektiv eingreifen, also für eine Freiheitsbeschränkung (im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung) ursächlich sind oder waren (vgl RIS-Justiz RS0122464, RS0061094).
[5] Demnach werden die eingangs genannten Behauptungen des Beschwerdeführers vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.
[6] Da die Möglichkeit der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS‑Justiz RS0061469).
[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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