Rechtssatz
Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß § 179 Abs 6 StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.
14 Os 133/06z | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich war, sei es auch nur in der Weise, dass eine gesetzlich gebotene Beendigung der Freiheitsentziehung zu spät veranlasst wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0110OS00081_9400000_001
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