OGH 13Os96/07b (RS0122464)

OGH13Os96/07b11.10.2022

Rechtssatz

Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.

Normen

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
MRK Art5 II1
MRK Art5 II2
MRK Art5 III4a
4.ZPMRK Art2

13 Os 96/07bOGH29.08.2007
13 Os 141/08xOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel. (T1)

11 Os 10/10wOGH02.03.2010

Auch

7 Ob 59/10tOGH01.09.2010

Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde in einem Pflegschaftsverfahren ist unzulässig. (T2)

7 Ob 64/14hOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: § 1 Abs 1 GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4)

11 Os 51/16hOGH24.05.2016

Auch

15 Os 116/19aOGH17.10.2019

Vgl

15 Os 94/22wOGH11.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070829_OGH0002_0130OS00096_07B0000_001