Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Juli 2007, AZ 9 Bs 236/07k (ON 279), wurde der Beschwerde des Beschuldigten Gerhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2007, GZ 19 Ur 137/06f-248, (mit dem die Untersuchungsrichterin dieses Gerichtes die am 8. Mai 2007 über Gerhard S***** verhängte [ON 177] und sodann am 21. Mai 2007 fortgesetzte [ON 209] Untersuchungshaft neuerlich aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO bis zum 20. August 2007 mit der Einschränkung prolongiert hatte, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 8. Juli 2007 entfalle), dahin Folge gegeben, dass „die über Gerhard S***** ... verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fortzusetzen ist. Die Untersuchungshaft ist jedoch nach § 180 Abs 5 StPO gegen Leistung des Gelöbnisses nach Z 1, die Weisungen nach Z 3 und 4, nämlich unter der Anschrift W*****, zu wohnen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen sowie die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere nach Z 5 leg cit aufzuheben. Dieser Beschluss ist längstens bis zum 9. September 2007 wirksam."
Gerhard S***** wurde noch am 9. Juli 2007 unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz enthaftet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerhard S***** ist unzulässig.
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Abs 2 leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 § 21 Rz 5). Mit anderen Worten ist von einer Freiheitsentziehung dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung (vgl Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f mwN) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit (vgl dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 § 21 Rz 6 und Rz 42 ff), wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (vgl dazu auch JAB 852 BlgNR XVIII. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20; 12 Os 7/97 mwN; zuletzt 14 Os 32/07y).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, die - bloß für den Fall seiner Weigerung fortgesetzte - Untersuchungshaft durch Ablegung eines Gelöbnisses, Befolgung von Weisungen und Abnahme seiner Reisepapiere (§ 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO) zu ersetzen. Solcherart wurde der Sache nach eine die Freiheitsentziehung beendende Entscheidung gefällt, gegen welche eine Grundrechtsbeschwerde nur mit der - fallaktuell nicht aufgestellten - Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung (oder Verfügung) zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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