European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00097.24G.1008.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Wien die vom Landesgericht Krems an der Donau verhängte (ON 8) und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[2] Zum Tatverdacht verwies es dabei auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Mai 2024, GZ 16 Hv 23/24x‑36.4, mit welchem * P* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach (richtig:) § 107a Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete, vom Angeklagten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist. Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil sich die Grundrechtsbeschwerde erkennbar nur gegen die – ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfende (RIS‑Justiz RS0108486) – Annahme des dringenden Tatverdachts richtet und demnach jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0061469).
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