European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00044.21S.0514.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten G***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2021, GZ 74 Hv 2/21m‑24, mit dem die Untersuchungshaft des Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.
[2] Dagegen richtet sich die handschriftlich verfasste, großteils unleserliche (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH‑Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo), auch als „Einspruch“ bezeichnete (nicht durch einen Verteidiger unterschriebene) Beschwerde des Angeklagten, die – soweit überhaupt lesbar – nicht einmal ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung reklamiert, sondern nur allgemeine Ausführungen zur gegenständlichen Strafsache enthält.
[3] Da die Eingabe nicht als (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerde zu werten ist, kam ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG von vornherein nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0061469). Die Beschwerde war vielmehr als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 68/18v).
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