Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In einer handgeschriebenen, nicht unterfertigten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 20.August 1997 eingelangten Eingabe erhebt der Verurteilte Peter W***** gegen den oben bezeichneten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anträge, gemäß § 48 Z 1 StPO gegen Johann S*****, Karl R***** und Arnold B***** die Voruntersuchung wegen §§ 83, 105, 302 StGB einzuleiten, zurückgewiesen worden waren, unter anderem "1.) Grundrechtsbeschwerde Bundesverfassung da nichts geprüft wird".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse der Ratskammer von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht (vgl § 1 und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben (vgl 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).
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