OGH 15Os151/97

OGH15Os151/979.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Johann S***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängigen Strafsache über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Subsidiarantragstellers Peter W***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.August 1997, GZ 22 b Vr 6360/97-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einer handgeschriebenen, nicht unterfertigten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 20.August 1997 eingelangten Eingabe erhebt der Verurteilte Peter W***** gegen den oben bezeichneten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anträge, gemäß § 48 Z 1 StPO gegen Johann S*****, Karl R***** und Arnold B***** die Voruntersuchung wegen §§ 83, 105, 302 StGB einzuleiten, zurückgewiesen worden waren, unter anderem "1.) Grundrechtsbeschwerde Bundesverfassung da nichts geprüft wird".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse der Ratskammer von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht (vgl § 1 und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben (vgl 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).

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