OGH 15Os118/14p

OGH15Os118/14p1.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerden des Dr. Georg K***** und der C***** SARL, vertreten durch Dr. Georg K*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2013, AZ 19 Bs 216/13y (ON 1040) und AZ 19 Bs 217/13w (ON 1041), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00118.14P.1001.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO aF, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO aF an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).

Mit dem angefochtenen Beschluss AZ 19 Bs 217/13w (ON 1041) gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. Mai 2013 erfolgte Abweisung (ON 942) mehrerer Anträge des Betroffenen auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls sowie auf Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens nicht Folge.

Mit dem in derselben Eingabe (ON 1097) angefochtenen Beschluss AZ 19 Bs 216/13y (ON 1040) gab dieses Gericht auch einer Beschwerde der C***** SARL, vertreten durch Dr. Georg K*****, gegen die durch das Erstgericht am 13. Mai 2013 erfolgte Zurückweisung (ON 941) des Antrags der bezeichneten Gesellschaft auf Aufhebung des gegen Dr. Georg K***** bestehenden Haftbefehls nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse des Beschwerdegerichts richten sich beim Obersten Gerichtshof infolge verzögerter Vorlage durch das Erstgericht (ON 1139 und 1156) erst am 9. September 2014 eingelangte, gemeinsam ausgeführte Grundrechtsbeschwerden des Dr. Georg K***** und der C***** SARL, vertreten durch Dr. Georg K*****, vom 29. November 2013 (Postaufgabe 30. November 2013), die vom Betroffenen selbst verfasst und unterzeichnet wurden, allerdings keine Unterschrift seines Verfahrenshilfeverteidigers oder eines bevollmächtigten Verteidigers tragen (ON 1097). Darin begehren die Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung des erwähnten Haftbefehls sowie den Zuspruch von Kostenersatz für die vorliegende Beschwerde „im Ausmaß der fiktiven Anwaltskosten“.

Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz (ON 1097) wurde dem Verteidiger des Betroffenen zunächst am 11. Dezember 2013 zugestellt (ON 1 S 3x f) und am 1. August 2014 neuerlich im Original gegen Rückschluss zur (allfälligen) Verbesserung durch Anbringung einer anwaltlichen Unterschrift übermittelt (ON 1 S 3b). Erst am 4. September 2014 (Postaufgabe 1. September 2014) sandte der Verteidiger ‑ nach Urgenz vom 26. August 2014 (ON 1 S 3d f) ‑ den Schriftsatz (ON 1097) unter Hinweis auf den Umfang der Bestellung gemäß § 61 Abs 2 StPO und beschränkt auf die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss AZ 19 Bs 217/13w (ON 1041) mit seiner Unterschrift an das Erstgericht zurück (ON 1154).

Unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit oder ihrer allfälligen (rechtzeitigen) Verbesserung erweisen sich die Grundrechtsbeschwerden des Dr. Georg K***** und der C***** SARL, vertreten durch Dr. Georg K*****, als unzulässig.

Die C***** SARL ist darauf zu verweisen, dass eine Verletzung eines Grundrechts auf persönliche Freiheit dieser Gesellschaft (§ 1 Abs 1 GRBG) durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Betracht kommt und auch gar nicht behauptet wird (§ 3 Abs 1 GRBG). Zur Geltendmachung allfälliger Verletzungen des entsprechenden Grundrechts des Dr. Georg K***** wiederum kommt der genannten Gesellschaft eine Beschwerdeberechtigung im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG nicht zu.

Da auch nur ansonsten prozessförmige (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerden die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG erfordern, war die Eingabe der C***** SARL schon aus diesem Grund sofort und ohne Fällung einer Kostenentscheidung (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061469).

Die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Georg K***** wiederum ist angesichts der Bekämpfung eines noch nicht effektuierten Haftbefehls gegen den Genannten mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz unzulässig (RIS‑Justiz RS0114093), weshalb auch sie sofort und ohne Fällung einer Kostenentscheidung zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0061469).

Stichworte