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§ 429 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

1. Abschnitt

Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB

Verfahren zur Unterbringung

§ 429.

Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Schlagworte

Pflichtverteidigung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250151

Stichworte