OGH 12Os187/09f

OGH12Os187/09f14.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hr 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten vom 27. November, 6. Dezember und 10. Dezember 2009 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Mag. Herwig B***** ist beim Landesgericht Linz ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig, in dem sich der Beschuldigte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft befindet. Über seine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 entschieden.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerden vom 27. November, 6. Dezember und 10. Dezember 2009 erhebt der Beschuldigte Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verfahrensführung des Untersuchungsrichters sowie gegen die Vertretungstätigkeit seines Verfahrenshilfeverteidigers und begehrt seine sofortige Enthaftung.

Rechtliche Beurteilung

Er zeigt damit jedoch keine (genau zu bezeichnende [§ 3 Abs 1 GRBG], zu den Zeitpunkten der Beschwerdeführung überdies noch gar nicht vorliegende) mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung auf und vernachlässigt zudem das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG). Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich vielmehr als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

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