Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Klaus S***** verbüßt zur Zeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn im Verfahren AZ 13 Hv 65/08z des Landesgerichts Wels wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe.
Am 1. September 2010 erhob er Grundrechtsbeschwerde, die er unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Die nicht von einem Verteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde ist - wie auch der dazu subsidiäre Erneuerungsantrag gemäß § 363a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0123350) - unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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