Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Dezember 2010, AZ 9 Bs 444/10b, wurde der Beschwerde des Verurteilten Ionut I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. November 2010, GZ 1 BE 165/10p-7, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift direkt beim Obersten Gerichtshof - eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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