European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00044.17K.0524.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese vorbeugende Maßnahme wird gegenwärtig vollzogen.
Mit (nicht in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t‑382, wurde der Genannte im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 15 Os 192/15x) gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Am 29. März 2017 brachte Mag. B***** (unter anderem) direkt beim Obersten Gerichtshof sowie beim Oberlandesgericht Wien (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, der (auch) als „Beschwerde nach GRBG“ bezeichnet ist, die eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung jedoch nicht deutlich und genau benennt (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).
Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).
Indem der Betroffene lediglich behauptet, er werde „länger als zwei Jahre in Zwischen‑/U‑Haft durch vorsätzlich falsche SV‑Gutachten angehalten“, nennt er keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde (RIS‑Justiz RS0061461).
Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS‑Justiz RS0061469). Bleibt anzumerken, dass die am 8. Mai 2017 durch den Rechtsanwalt Dr. C***** erfolgte (bloße) „Weiterleitung des Schreibens des Herrn Mag. B***** vom 22. 3. 2017“ an den Obersten Gerichtshof das Erfordernis, dass die Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein muss (§ 3 Abs 2 erster Satz GRBG), nicht erfüllt.
Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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