Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine als „Widerspruch gemäß § 106 StPO“ bezeichnete Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Juli 2011, GZ 063 Hv 117/10a-145, mit dem die vom Verurteilten nach Fällung des Urteils erster Instanz (am 1. Dezember 2010, ON 105) bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (am 11. Juli 2011, AZ 19 Bs 169/11h) in diesem Verfahren in Vorhaft zugebrachte Zeit (vom 1. Dezember 2010, 11:45 Uhr bis zum 11. Juli 2011, 11:40 Uhr) angerechnet worden war (§ 400 Abs 1 StPO), mangels Beschwer zurück (ON 157).
Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift -eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden können (RIS-Justiz RS0123350) und die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
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