Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde bezeichnet den „verhängten Strafrahmen" im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 043 Hv 20/05g als „zu hoch" und wendet sich damit gegen die in diesem Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2005 verhängte Freiheitsstrafe. Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gibt es allerdings gegen die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gerade keine Grundrechtsbeschwerde. Da sich - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu vom Verurteilten erstatteten Stellungnahme - daher dessen Eingabe als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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