Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen Josef T***** ist beim Landesgericht Innsbruck im zweiten Rechtsgang ein Strafverfahren anhängig, in dem sich der Angeklagte - seit Einbringung der Anklage unbefristet (§ 175 Abs 5 StPO) - in Untersuchungshaft befindet.
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter - nicht von einem Verteidiger unterschriebener, mit 8. November 2009 datierter - als „Beschwerde und Grundrechtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe bekämpft der Angeklagte den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2009, mit dem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO angeordnet worden war.
Während über die unter einem erhobene Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, erweist sich die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Grundrechtsbeschwerde mangels vorangegangener Erschöpfung des Instanzenzugs als unzulässig und war demnach bereits ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens betreffend das Fehlen einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061469).
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